Gründung der Vereinigung der Fremdenführer und Dozenten der Südprovenz

STATUTEN
Verein „Les Guides-Lecturers Sud-Provence“
Gesetz vom 1. Juli 1901 und Dekret vom 16. August 1901.
ARTIKEL PREMIER – NOM
Zwischen den Mitgliedern dieser Satzung wird ein Verein gegründet, der durch das Gesetz vom 1. Juli 1901 und den Erlass vom 16. August 1901 geregelt wird.. Der Vereinstitel lautet : „Führer-Dozenten der Süd-Provence“
ARTIKEL 2 – ABER OBJEKT
Ziel dieses Vereins ist die Förderung, mit allen Mitteln, die es für notwendig hält, des Berufs des Fremdenführers und Dozenten. Sie strebt eine konstruktive Beziehung zu allen Tourismusfachleuten an (Behörden, Versandagenturen, Reisebüros, Museen, Denkmäler, Verbände, Unternehmen, Verwaltungen). Sie verteidigt die Berufskarte als Garantie für die Qualität der dem Kunden angebotenen Dienstleistungen. Der Verein verfolgt kein Gewinnstreben.
ARTIKEL 3 – HAUPTSITZ
Der Hauptsitz befindet sich in 59 bd Oddo, 13015 Marseille.
Die Übertragung kann durch einfachen Beschluss des Amtes erfolgen.
Artikel 4 – TITEL
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
ARTIKEL 5 – ZUSAMMENSETZUNG
Der Verein besteht aus Mitgliedern :
A) Gesetzliche Mitglieder (alle Fremdenführer mit Berufsausweis und deren ausländischem Äquivalent)
B) Unterstützende Mitglieder
C) Aktive Mitglieder oder Anhänger
ARTIKEL 6 – ZULASSUNG
Der Verein steht allen offen.
Von Amts wegen sind Berufsführer im Besitz einer Fremdenführer-Dozenten-Karte oder einer gleichwertigen Fremdenführer-Dozenten-Karte im Ausland.. Sie müssen, durch ihr Verhalten, sich am Zweck des Vereins beteiligen. Einem qualifizierten Fremdenführer kann daher die Aufnahme in den Verein verweigert oder ausgeschlossen werden, wenn, wegen seines Verhaltens, freiwillig oder unfreiwillig, es schadet
der Beruf. Die Beurteilung des Verhaltens des Referenten liegt im Ermessen der Geschäftsstellenmitglieder..
ARTIKEL 7 – MITGLIEDER – BEITRÄGE
Von Amts wegen sind alle Fremdenführer mit Berufsausweis und deren ausländische Äquivalente Mitglieder.. Sie müssen einen jährlichen Beitrag entrichten, der in der Geschäftsordnung festgelegt ist..
Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. ; sie sind von den Beiträgen befreit;
Aktive Mitglieder bzw. Anhänger sind diejenigen, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben und sich am Zweck des Vereins beteiligen. Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind aktive Mitglieder.
ARTIKEL 8. – STRAHLUNGEN
Die Mitgliedschaft geht verloren :
A) Der Rücktritt ;
B) Der Tod ;
C) Ausschluss durch die Geschäftsstelle wegen Nichtzahlung des Beitrags oder aus schwerwiegenden Gründen, Der Interessent wurde aufgefordert, vor der Geschäftsstelle und/oder schriftlich Erklärungen abzugeben.
ARTIKEL 9. – ZUGEHÖRIGKEIT
Dieser Verein ist unabhängig von Gewerkschaften oder politischen Parteien.
Sie kann, Darüber hinaus, Treten Sie anderen Vereinen bei, Gewerkschaften oder Gruppierungen durch Beschluss des Amtes.
ARTIKEL 10. – RESSOURCEN
Zu den Ressourcen des Vereins gehören: :
1° Die Höhe der Eintrittsgelder und Beiträge ;
2° staatliche Subventionen, Ämter und Kommunen,
3° Alle durch geltende Gesetze und Vorschriften zulässigen Ressourcen, wie z. B. Spenden
4° Die Dienstleistungen, die es Dritten in Rechnung stellen kann.
ARTIKEL 11- DAS BÜRO
Das Büro verfügt über 3 ständige Sekretäre :
-Eine für die Website delegierte Sekretärin
-Ein Schatzmeister
-Ein Generalsekretär
Je nach spontanem Interesse der Reiseleiter können weitere Sekretariate eingerichtet werden, beispielsweise ein für soziale Angelegenheiten zuständiger Sekretär, ein für institutionelle Angelegenheiten zuständiger Sekretär und ein für die Weiterbildung zuständiger Sekretär. Entscheidungen werden einstimmig von den drei ständigen Sekretären nach beratender und unverbindlicher Beratung durch die anderen oben genannten Sekretäre getroffen..
ARTIKEL 11 – SITZUNGEN
Sitzungen werden auf Initiative des Generalsekretärs einberufen. Dieser lädt alle gesetzlichen Mitglieder ein und übermittelt ihnen die Tagesordnung und den Ort der Sitzung.. Jedes gesetzliche Mitglied kann eine Frage zur Tagesordnung hinzufügen. Der Generalsekretär leitet die Sitzungen gemäß der vereinbarten Tagesordnung.. Ensuite, Er erstellt einen Bericht, der allen gesetzlichen Mitgliedern zugesandt wird. Dieser Bericht muss für den Versand von mindestens einer Sekretärin validiert werden. Der Generalsekretär sorgt dafür
Nachverfolgung der Akten im Hinblick auf die Vorbereitung der nächsten Sitzung.
Der Schatzmeister berichtet über seine Geschäftsführung und legt die Jahresrechnung vor (mit, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) zur Genehmigung durch die ständigen Sekretäre des Büros.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
Sämtliche Beratungen erfolgen durch Handzeichen, mit Ausnahme der Wahl von Amtsmitgliedern.
Die Beschlüsse der Sitzungen sind für alle Mitglieder bindend, einschließlich abwesend oder vertreten.
ARTIKEL 12 – AUSSERGEWÖHNLICHES REUNION
Bei Bedarf, oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Amtsmitglieder oder ständigen Mitglieder der Geschäftsstelle, Der Generalsekretär kann eine außerordentliche Sitzung einberufen, gemäß den in dieser Satzung vorgesehenen Bedingungen.
ARTIKEL 13 – ENTSCHÄDIGUNGEN
Alle Funktionen, einschließlich derer von Sekretärinnen, sind Freiwillige. Es werden nur die Kosten erstattet, die bei der Erfüllung ihres Mandats anfallen, und zwar mit entsprechenden Belegen.. Der während der Sitzungen vorgelegte Finanzbericht wird vorgelegt, vom Begünstigten, Erstattung von Reisekosten, Reisen oder Vertretung.
ARTIKEL – 14 – INNENREGELUNG
Interne Regelungen können durch die Geschäftsstelle getroffen werden.
ARTIKEL – 15 – AUFLÖSUNG
Im Falle einer Auflösung gemäß den in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen, Es werden ein oder mehrere Liquidatoren bestellt, und Nettovermögen, gegebenenfalls, wird gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen Versammlung, die über die Auflösung entscheidet, einer gemeinnützigen Organisation übertragen. Das Nettovermögen kann nicht einem Vereinsmitglied übertragen werden, sogar teilweise, es sei denn, es wird ein Beitrag zurückgenommen.
ARTIKEL – 16 LIBERALITEN :
Der Verein nimmt Schenkungen und Schenkungen entgegen (Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1901)
Der Verein verpflichtet sich, auf Anfrage der Verwaltungsbehörden seine Register- und Buchhaltungsunterlagen über die Verwendung der Spenden vorzulegen, zu deren Erhalt er befugt wäre., Vertretern dieser zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, ihre Einrichtungen zu besuchen und ihnen über die Funktionsweise des Vereins zu berichten.

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